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   BVerwG, 12.05.2000 - 7 B 18.00   

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https://dejure.org/2000,24348
BVerwG, 12.05.2000 - 7 B 18.00 (https://dejure.org/2000,24348)
BVerwG, Entscheidung vom 12.05.2000 - 7 B 18.00 (https://dejure.org/2000,24348)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Mai 2000 - 7 B 18.00 (https://dejure.org/2000,24348)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG (Vermögensgesetz) bei nicht veräußerbaren Vermögenswerten - Vornahme einer Schädigungshandlung durch den staatlichen Verwalter durch Veräußerung eines Vermögenswertes - Verletzung der Pflicht zur gerichtlichen Aufklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 26.06.1997 - 7 C 57.96

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 12.05.2000 - 7 B 18.00
    Angesichts dessen ist der in § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG verwendete Begriff der Veräußerung einschränkend auszulegen (Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 57.96 - VIZ 1997, 684 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.12.2021 - 4 BN 18.21

    (Keine) Antragsbefugnis einer Nachbargemeinde wegen Auswirkungen einer

    Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht wie auch des rechtlichen Gehörs kann nicht mit Erfolg rügen, wer es unterlässt, von prozessualen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um eine für erforderlich gehaltene Sachaufklärung bereits in der Tatsacheninstanz zu erreichen (stRspr, siehe etwa BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222 ; Beschlüsse vom 12. Mai 2000 - 7 B 18.00 - juris Rn. 4, vom 12. Februar 2018 - 2 B 63.17 - Buchholz 310 § 95 VwGO Nr. 8 Rn. 16 und vom 6. August 2020 - 6 B 11.20 - juris Rn. 23).
  • VG Berlin, 12.12.2002 - 29 A 164.98

    Schädigung i.S.d. § 1 Abs. 1c Vermögensgesetz (VermG) bei Veräußerung von bei

    Dementsprechend stellt sich auch die Erfüllung einer Steuerforderung durch Bargeld, über das der staatliche Verwalter verfügt hat, als ein Vermögensverlust dar, der nicht auf den Entschluss des Verwalters, sonder auf andere, nicht mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung zusammenhängende Umstände zurückzuführen ist, so dass sich auch insoweit das mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung verbundene spezifische Verlustrisiko nicht verwirklicht hat (BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2000 - BVerwG 7 B 18.00- Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 9 ).
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